Sollte sich die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lassen und Klage zu erheben sein, so bestimmt das Arbeitsgericht nach deren Einlegung mit kurzer Frist (in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz meist binnen 3-4 Wochen) einen sogenannten Gütetermin.
Wie der Begriff „Gütetermin“ vermuten lässt, zielt dieser erste Gerichtstermin darauf, durch Vermittlung des Gerichts eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Er wird auch oft unzutreffend als „Schlichtungstermin“ bezeichnet, obwohl das nichts mit dem formellen Schlichtungsverfahren zu tun hat. Der Gütetermin vor dem vorsitzenden Berufsrichter ist im Urteilsverfahren zwingend, auch wenn – aufgrund des außergerichtlichen Schriftverkehrs oder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – abzusehen, dass eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist. Meist findet er aber auch in Beschlussverfahren statt. Er ist Bestandteil des einheitlichen gerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Der Richter wird in diesem Termin allerdings keine Entscheidung treffen, sondern die Rechtslage nur vorläufig bewerten. Meist kennt er noch nicht alle Argumente der Parteien.
Häufig kommt es bei Kündigungsschutzstreitigkeiten bzw. Klageverfahren wegen rückständiger Vergütung bereits im Gütetermin zu einer gütlichen Lösung und einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Das gerichtliche Verfahren wird durch dann durch gerichtlichen Vergleich in diesem Verhandlungstermin beendet. Dieser Vergleich ist ein Zwangsvollstreckungstitel.
Falls die Einigungsbemühungen des Gerichtes scheitern und beide oder eine Partei einen Vergleichsvorschlag ablehnen, wird das gerichtliche Verfahren fortgesetzt. Der vorsitzende Richter bestimmt einen weiteren Verhandlungstermin vor der Kammer und erteilt Hinweise und Auflagen. Er bestimmt Fristen innerhalb deren Schriftsätze vorzulegen sind. Die Parteien des Rechtsstreits erhalten ausreichend Gelegenheit, die Klage weiter zu begründen bzw. auf die Klage zu erwidern.
Im Folgetermin (Kammertermin) der meist einige Monate später stattfindet, kommt es nochmals zu ausführlichen mündlichen Verhandlungen der Parteien und Vergleichsgesprächen. An dieser Sitzung nehmen neben dem gleichen vorsitzenden Berufsrichter auch zwei ehrenamtliche Richter bei paritätischer Besetzung teil. Scheitern die Vergleichsverhandlungen entscheidet das Gericht (die Kammer) über die Anträge oder ob (meist in einem Folgetermin) eine Beweisaufnahme erfolgen muss oder wenn die Rechtsstreitigkeit entscheidungsreif ist, durch Urteil bzw. Beschluss.
Durch ein Urteil des Gerichtes wird die erste Instanz beendet. Sobald das Gericht sein Urteil (innerhalb von 5 Monaten nach der letzten mündlichen Verhandlung) begründet und förmlich zugestellt hat, kann die unterlegene Partei innerhalb von einem Monat Berufung gegen das Urteil einlegen. Das Verfahren wird sodann vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) fortgesetzt. In betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren ist dies das Beschwerdeverfahren vor dem LAG.
In Einzelfällen schließt sich daran noch eine Dritte Instanz – die Revision – vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) an. Das LAG muss ausdrücklich die Revision/die Beschwerde zulassen. Dafür gelten aber sehr enge Zulässigkeitsvoraussetzungen. Ebenso wie für das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde, falls das LAG die Revision nicht zulässt.
Wir sind bundesweit in allen drei Instanzen tätig.