Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, Arbeitnehmer nach einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.
Für Arbeitgeber ist das praktisch, für Arbeitnehmer kann es jedoch erhebliche Nachteile haben (z.B. Verlust von Aufgaben, Kundenkontakten oder eines Dienstwagens).
Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt: Eine solche pauschale Freistellungsklausel ist unwirksam (BAG, Urt. v. 25.03.2026 – 5 AZR 108/25).
Der Kläger war als Vertriebsmitarbeiter tätig und durfte einen Dienstwagen auch privat nutzen. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung freistellen kann. Nachdem der Kläger selbst kündigte, stellte ihn der Arbeitgeber bis zum Ende der Kündigungsfrist frei und verlangte den Dienstwagen zurück. Der Kläger machte daraufhin eine Nutzungsausfallentschädigung geltend.
Die Klausel unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und ist unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Arbeitnehmer haben ein grundrechtlich geschütztes Interesse daran, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich beschäftigt zu werden.
Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass jede Freistellung unzulässig ist. Auch ohne wirksame vertragliche Grundlage kann eine Freistellung im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers vorliegen (z.B. Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder zur Vermeidung von Wettbewerbsschäden).
Für die Praxis bedeutet dies: Arbeitgeber können sich bei einer Freistellung nicht mehr ohne Weiteres auf Standardklauseln im Arbeitsvertrag berufen. Entscheidend ist stets eine konkrete Interessenabwägung im Einzelfall.
Für Arbeitnehmer gilt: Wer nach einer Kündigung freigestellt wird, sollte die Rechtmäßigkeit der Freistellung prüfen lassen, insbesondere wenn damit wirtschaftliche Nachteile verbunden sind.