Einwurf-Einschreiben: kein Nachweis der Zustellung !

LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.2025 – 4 SLa 26/24

Wenn ein Schreiben sicher zugestellt werden soll, ist die Absendung per „normaler“ Post nicht ausreichend. Oft wird daher ein Einwurf-Einschreiben geschickt.

Doch Achtung ! Auch das Einwurf-Einschreiben ist für einen Nachweis nicht mehr sicher.

Das LAG Hamburg hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer wegen häufiger Erkrankungen gekündigt. Daher wurde geprüft, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM-Verfahren) angeboten hatte. Der Arbeitgeber belegte, die Einladung an den Arbeitnehmer per Einwurf-Einschreiben geschickt zu haben; der Arbeitnehmer bestritt aber, die Einladung erhalten zu haben. Daher musste der Arbeitgeber den Zugang des Schreibens nachweisen.

Beim Einwurf-Einschreiben erfolgt die Ablieferung durch Einwurf in den Briefkasten des Empfängers. Bisher hat dabei der Postangestellte unmittelbar vor dem Einwurf das sogenannte „Peel-off-Etikett“ vom Brief abgezogen und auf einen Auslieferungsbeleg geklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf die Zustellung mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe.

Diese Zustellung hat das Bundesarbeitsgericht bisher als gesichert angesehen, sofern der Absender sowohl den Einlieferungsbeleg als auch den Auslieferungsbeleg vorlegen konnte. Es lag ein sogenannter Anscheinsbeweis vor, dass die Sendung tatsächlich in den Briefkasten eingelegt worden war (Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 30.1.2025, 2 AZR 68/24).

Inzwischen ist aber auch das Einwurf-Einschreiben digitalisiert. Der Postbote scannt dabei die Einlieferungsnummer mit seinem Scanner. Dann unterschreibt der Postbote auf dem Eingabefeld des Scanners mit seiner Unterschrift. Das Datum wird automatisch im System hinterlegt. Der Postbote beendet den Systemvorgang im Scanner und wirft den Brief anschließend in den Briefkasten.

Diese neue Vorgehensweise ist nach Auffassung des LAG Hamburg viel zu unsicher, um als Beweis dienen zu können. Die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Zustellung hänge nur von der Gewissenhaftigkeit des Postboten ab. Im Einzelfall komme es dabei darauf an, „wie viele Briefkästen neben- oder übereinander“ hingen oder ob der Postbote z. B. abgelenkt sei. Im Gegensatz zum früheren Peel-Off-Etikett sei das Scannen auch möglich, wenn der Postbote noch andere Sendungen in der Hand halte, was die Gefahr eines Fehleinwurfs erhöhe.

Im Ergebnis konnte der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren daher den Zugang seines Schreibens nicht nachweisen. Das Gericht hat die Kündigung deshalb für unwirksam erklärt.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Auffassung des LAG Hamburg durchsetzt. Wir empfehlen Ihnen, kein Risiko einzugehen:

Wenn Sie den Eingang Ihrer Post bei Ihrem Arbeitgeber sicherstellen und nachweisen wollen – z. B. für den Zugang Ihrer Kündigung oder wenn Sie Ansprüche zur Wahrung von Ausschlussfristen fristgerecht geltend machen müssen -, schicken Sie Ihr Schreiben besser nicht per Einwurf-Einschreiben.

Eine Zustellung per Boten oder ein Übergabe-Einschreiben sind die sichere Wahl !