Die Entscheidung im Monat September 2020 für Betriebsräte

Betriebsvereinbarung – Inkrafttreten in Abhängigkeit von einem Belegschaftsquorum

Leitsatz

Arbeitgeber und Betriebsrat können die Geltung einer Betriebsvereinbarung nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.

Aus den Entscheidungsgründen

Die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung kann nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft (hier 80%)

abhängig gemacht werden. Eine solche Regelung widerspricht den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung. Danach ist der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft. Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedarf sein Handeln deren Zustimmung. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend. Damit gestaltet sie unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis und erfasst auch später eintretende Arbeitnehmer. Das schließt es aus, die Geltung einer Betriebsvereinbarung an das Erreichen eines Zustimmungsquorums verbunden mit dem Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu knüpfen.

Ergebnis

Der Betriebsrat handelt eigenverantwortlich und kann sich nicht von Zustimmungswerten aus der Belegschaft hierzu beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung in Abhängigkeit begeben. Dies ist unwirksam.

Bundesarbeitsgericht vom 28.07.2020 – 1 ABR 4/19 –

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