Die Entscheidung im Monat Oktober 2019 für Betriebsräte

Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten

Leitsatz

Die Berechtigung des Betriebsausschusses oder eines nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen, ist nicht auf anonymisierte Listen beschränkt.

Ergebnis

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Betriebsausschuss bzw. ggfls. der Betriebsratsvorsitzende weiterhin einen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in die Bruttolöhne und –gehälter hat und datenschutzrechtliche Erwägungen dem nicht entgegenstehen.

Bundesarbeitsgericht vom 07.05.2019 – 1 ABR 53/17 –

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