Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds
Leitsätze
- Die Wahl eines Betriebsrates zum freigestellten Betriebsrat nach § 38 BetrVG kann nach § 19 BetrVG innerhalb von 2 Wochen durch ein einzelnes Betriebsratsmitglied vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.
- Scheidet ein freigestelltes Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit aus, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu schließen. Danach ist das ersatzweise freizustellende Mitglied derjenigen Vorschlagsliste (bei Listenwahl) zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. Ist diese Vorschlagsliste jedoch erschöpft, ist das Ersatzmitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in die Freistellung zu wählen.
- Eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG scheidet aus, da das Nachrücken eines Betriebsratsmitgliedes und das Nachrücken eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes nach § 38 BetrVG nicht vergleichbar ist.
Ergebnis:
Scheidet ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das aufgrund Listenwahl gewählt wurde, während der Amtszeit aus, rückt das von seiner Liste vorhandene Ersatzmitglied nach. Ist die Liste erschöpft, wird der Nachfolger durch Mehrheitswahl gewählt.
Bundesarbeitsgericht vom 21.02.2018 – 7 ABR 54/16 –