Die Entscheidung im Monat Juli 2016 für die Praxis

Nach Ausübung eines Mitbestimmungsrechts durch Betriebsvereinbarung ist eine Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.

Leitsatz

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten.

Entscheidungsgründe:

„… Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang ua. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen zu müssen.
Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten. …“

Ergebnis:

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines separaten Zugangs zu Telefon und Internet sowie Email. Die mögliche Missbrauchsgefahr kann ausschließlich über den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarun-gen ausgeschlossen werden.

Landesarbeitsgericht Köln vom 07.04.2016 – 12 TaBV 86/15 –

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