Kostentragungspflicht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bei Betriebsübergang im laufenden Verfahren
Leitsätze
1. Berührt der Verfahrensgegenstand eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des Arbeitgebers – sei es als Verpflichteter, sei es als Rechtsinhaber – und geht im Laufe des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens der Betrieb auf einen Erwerber über, nimmt dieser als neuer Inhaber auch ohne entsprechende Prozesserklärung der Verfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Rechtsträgers ein.
2. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG geht bei einem Betriebsübergang auf den Betriebserwerber über. Der bisherige Betriebsinhaber haftet nicht neben dem neuen Betriebsinhaber gesamtschuldnerisch.
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG trifft den Arbeitgeber als Inhaber des Betriebs. Bei einem Betriebsübergang iSd. § 613a BGB geht diese Verpflichtung auf den Betriebserwerber über. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 613a Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift regelt nur die individualrechtlichen Folgen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs und bestimmt, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Über betriebsverfassungsrechtliche Pflichten besagt die Vorschrift nichts. Im Falle eines Betriebsübergangs tritt jedoch der neue Inhaber des Betriebs materiell-rechtlich in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein. Der Betriebserwerber haftet daher grundsätzlich als neuer Betriebsinhaber für noch nicht erfüllte Freistellungsansprüche des Betriebsrats. …Die den Arbeitgeber treffenden Verpflichtungen sind dabei vom jeweiligen Rechtsträger des Betriebs zu erfüllen. Wechselt dieser, treffen die materiell-rechtlichen Verpflichtungen aus der Betriebsverfassung den neuen Rechtsträger und der alte Rechtsträger wird aus seiner Verpflichtung im Verhältnis zum Betriebsrat entlassen. Der neue Rechtsträger tritt in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein. Noch nicht erfüllte materielle Verpflichtungen wie Freistellungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG sind hiervon nicht ausgenommen. …“
Ergebnis:
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine Rechtsprechung dahingehend, dass im Falle des Betriebsüberganges der Betriebserwerber in die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des Betriebsveräußerers eintritt. Dies gilt auch für Kostenfreistellungsansprüche des Betriebsrates nach § 40 Abs. 1 BetrVG.
Bundesarbeitsgericht vom 20.08.2014 – 7 ABR 60/12 –