Anfechtung einer Betriebsratswahl: Kein vorheriger Einspruch gegen die Wählerliste erforderlich
Leitsatz
Nach § 4 Abs. 1 Wahlordnung (WO) zu Betriebsratswahlen können Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur eingelegt werden, wenn seit Erlass des Wahlausschreibens noch keine zwei Wochen vergangen sind. Über solche Einsprüche muss der Wahlvorstand sofort entscheiden.
Auch wenn eine Anfechtung der Betriebsratswahl mit einer Fehlerhaftigkeit der Wählerliste begründet wird, ist ein vorheriger Einspruch gegen die Wählerliste keine formelle Voraussetzung für die spätere Anfechtung.
Ergebnis:
Zwar schreibt die Wahlordnung nach § 4 Abs. 1 vor, dass innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens gegen die Richtigkeit einer Wählerliste Einspruch eingelegt werden muss und der Wahlvorstand hierüber sofort zu entscheiden hat.
Dies hindert jedoch nicht, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren sich auf die Unrichtigkeit der Wählerliste zu berufen. Der vorherige Einspruch gegen die Wählerliste ist keine formelle Voraussetzung für die spätere Anfechtung einer Betriebsratswahl.
Bundesarbeitsgericht vom 02.08.2017 – 7 ABR 42/15 –