Die Entscheidung im Monat Februar 2018 im Baurecht

Wer trägt die Beweislast für die Soll-Beschaffenheit vor Abnahme?

Leitsatz

Welche Beschaffenheit das zu erbringende Werk haben soll, also den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, hat derjenige zu beweisen, der sich auf die vertragliche Vereinbarung beruft. Dies ist der Auftraggeber, der Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verlangt, auch wenn vor der Abnahme grundsätzlich der Auftraggeber die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu beweisen hat.

Entscheidung

Mit dieser Entscheidung hat das OLG Stuttgart den Grundsatz, dass der Auftraggeber vor Abnahme die Mangelfreiheit seiner Leistung beweisen muss, weiter ausdifferenziert.

Maßgeblich für die Frage, ob die Ausführungen des Auftraggebers mangelhaft im Sinne von § 13 Abs. 1 VOB/B sowie § 633 Abs. 2 BGB ist, ist die geschuldete Sollbeschaffenheit. Dafür entscheidend ist grundsätzlich was vertraglich vereinbart wurde. Dies wiederum hat derjenige zu beweisen, der sich auf die vertragliche Vereinbarung beruft. So das OLG Stuttgart.

Jedoch können auch sonstige Umstände, jenseits der vertraglichen Vereinbarung, für die Soll-Beschaffenheit herangezogen werden, so dass es nicht alleine auf die Vertragsurkunde ankommen muss.

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.01.2018 – 10 U 93/17 –

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