Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage, kann er anschließend keinen Schadensersatz wegen einer rechtswidrigen Kündigung geltend machen.

Das LAG Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 23.02.2026 (5 Ta 16/26) noch einmal klargestellt, dass eine Kündigung umfassend als wirksam anzusehen ist, wenn innerhalb der gesetzlichen Klagefrist keine Klage erhoben wird.

Gemäß §§ §§ 4,7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) „gilt“ eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn die Unwirksamkeit nicht binnen 3 Wochen gerichtlich geltend gemacht wird.

Diese gesetzliche Regelung führt nach Ablauf der Klagefrist zu einer Fiktion: Die Kündigung wird als wirksam unterstellt. Nach Ablauf der Frist kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, und zwar weder unmittelbar noch mittelbar.

Das Kündigungsschutzrecht ist auf Bestandsschutz ausgerichtet, das heißt auf den Erhalt des Arbeitsplatzes. Der Bestandsschutz hat Vorrang. Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung des Bestandsschutzes und finanziellen Entschädigungsleistungen. Verzichtet ein Arbeitnehmer auf den Bestandsschutz, verzichtet er insgesamt auf alle Ansprüche, die auf der Unwirksamkeit der Kündigung beruhen. Die Fiktionswirkung der §§ 4,7 KSchG erstreckt sich auch auf Folgeansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung. Daher kann der Arbeitnehmer, der keine Kündigungsschutzklage erhebt, nach Ablauf der Frist insbesondere keine Klage mehr erheben auf Schadenersatz, z. B. auf entgangenen Lohn.

Daher gilt:

Wenn Sie – gleich aus welchen Gründen – mit einer Kündigung nicht einverstanden sind, sollten Sie unbedingt innerhalb von 3 Wochen Klage erheben.

Wir helfen Ihnen gerne.