Geringere Sozialplanabfindung für rentennahe Arbeitnehmer – Diskriminierung ja, aber OK (LAG Hamm, Urt. vom 17.12.2025, 1 SLa 674/25)

Sozialpläne werden zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart, um die Folgen einer Betriebsänderung abzumildern. Dies ist z. B. bei einem größeren Personalabbau der Fall.

Sozialpläne regeln häufig Abfindungen für den Fall des Ausscheidens der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis. Die Höhe der Abfindungen werden nach ausgehandelten Berechnungsformeln bemessen. In der Regel ist die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ein wesentlicher Faktor für die Höhe der Abfindung.

Im Streitfall enthielt der Sozialplan eine solche Berechnungsformel. Für Arbeitnehmer, die 61 Jahre oder älter waren, galt diese aber Berechnungsformel nicht. Diese Arbeitnehmer sollten nur eine Abfindung erhalten, die aus den Monaten bis zum frühestmöglichen Bezug einer abschlagsfreien gesetzlichen Rente ermittelt wurde.

Der Kläger (63 Jahre) konnte nach dem Bezug von Arbeitslosengeld vorzeitig abschlagsfrei in Rente. Laut Sozialplan erhielt er eine Abfindung in Höhe von € 26.000,-. Wäre seine Abfindung nach seiner Betriebszugehörigkeit berechnet worden, hätte er über € 100.000,- erhalten. Daher war er mit € 26.000,- nicht einverstanden und machte geltend, dass die Regelung im Sozialplan eine Altersdiskriminierung ist.

Das LAG Hamm sagt:

Ja – die Regelung ist eine Diskriminierung. Denn der Arbeitnehmer erhält nur aufgrund seines Alters eine deutlich niedrigere Abfindung.

Aber – diese Diskriminierung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

Die Betriebsparteien (Betriebsrat und Arbeitgeber) haben bei der Ausgestaltung von Sozialplanleistungen gemäß § 10 S. 3 Nr.6 AGG einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum. Sie dürfen die Schutzbedürftigkeit verschiedener Arbeitnehmergruppen bewerten. Dabei dürfen sie berücksichtigen, dass für ältere Arbeitnehmer der zu erwartende Bezug der gesetzlichen Altersrente eine wirtschaftliche Absicherung darstellt. Vorliegend hatten die Betriebsparteien die unterschiedlichen Aspekte angemessen berücksichtigt.

Daher hatte der Arbeitnehmer keinen höheren Anspruch.

Das LAG hat aber auch betont, dass jeder Sozialplan individuell geprüft werden muss. Es muss für jeden Sozialplan konkret geprüft werden, ob die Schutzfunktion gewahrt wird.

Falls Sie daher den Eindruck haben, dass Sie durch eine Regelung in einem Sozialplan benachteiligt werden, kommen Sie gerne auf uns zu.