Wie lange darf eine Probezeit zulässigerweise in einem befristeten Arbeitsverhältnis andauern?
Diese Frage hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht zu klären und im Ergebnis ist es wie so oft in der Juristerei: es kommt darauf an. Einen fixen Regelwert gibt es nicht, so das BAG. Entscheidend sind mitunter die Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Komplexität der Einarbeitung (BAG, Urt. v. 30.10.2025 – 2 AZR 160/24).
Eine Arbeitnehmerin ging ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis ein, das mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Arbeitnehmerin und die Arbeitgeberin als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. Im letzten Monat der Probezeit wurde der Arbeitnehmerin ordentlich gekündigt. Hiergegen ging die Arbeitnehmerin gerichtlich vor und argumentierte, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang. Daher könne das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB, also einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats, gekündigt werden.
Sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gaben der klagenden Arbeitnehmerin insoweit Recht, als dass die vereinbarte Probezeit zu lang sei. Auszugehen sei stets von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung, hier also von drei Monaten. Gründe, hiervon abzuweichen, sah das LAG nicht. Das BAG sah dies anders als die beiden Vorinstanzen: einen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit gebe es nicht. Eine solche Auslegung findet auch keine Stütze im Gesetzeswortlauf des § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), welcher lediglich normiert, dass eine vereinbarte Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen muss. Demnach ist laut BAG in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung dieser Parameter durchzuführen. Die Probezeit darf allerdings nicht die Gesamtdauer eines befristen Arbeitsverhältnisses umfassen.
Im zu entscheidenden Fall habe die Arbeitgeberin einen detaillierten Einarbeitungsplan mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer aufgestellt, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen. Daher hielt das BAG die Probezeitdauer von vier Monaten hier für verhältnismäßig.
Für die Praxis bedeutet dies, dass jede Probezeitvereinbarung genauestens geprüft werden muss. Im Einzelfall muss der Arbeitgeber gegebenenfalls aufzeigen, weshalb eine bestimmte Dauer in dem meist einseitig vorgefertigten Arbeitsvertrag enthalten war und auf welchen konkreten Erwägungen dies beruht. Sollten Sie den Eindruck gewinnen, Ihre vertraglich vereinbarte Probezeit ist unverhältnismäßig lange und hierzu Fragen haben, so helfen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht jederzeit gerne weiter.