Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Betriebsrat auch dann gebildet werden kann, wenn es weniger Bewerber bzw. Kandidaten als Betriebsratssitze gibt.
Im konkreten Fall beschäftigte die Arbeitgeberin in der Regel 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei der Betriebsratswahl im Frühjahr 2022 kandidierten nur drei Arbeitnehmer, sodass ein Betriebsrat mit lediglich diesen drei Mitgliedern gewählt wurde.
Ausgehend von dieser Betriebsgröße ist gemäß § 9 Betriebsverfassungsgesetz ein Betriebsrat bestehend aus sieben Mitgliedern vorgesehen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass es der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegensteht, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Gestützt hat sich das Gericht in seiner Entscheidung auf den in § 1 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Sofern es weniger Bewerber als Betriebsratssitze gibt, ist auf die jeweils nächst niedrigere Stufe des § 9 Betriebsverfassungsgesetz solange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
Für die Praxis bedeutet dies, dass grundsätzlich schon dann wirksam ein Betriebsrat gewählt werden kann, sofern sich mindestens eine Person zur Wahl stellt.