BAG stärkt Teilzeitbeschäftigte bei Mehrarbeit

BAG, Urteil vom 26.11.2025, Az. 5 AZR 118/23

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass auch Teilzeitkräfte Anspruch auf Bezahlung geleisteter Mehrarbeit haben. Was eine Selbstverständlichkeit sein sollte, könnte in einer Verfassungsbeschwerde enden. Doch von vorn:

Im konkreten Fall fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ein Manteltarifvertrag Anwendung. Nach diesem bekommen die Vollzeitbeschäftigten mit einem Stundenumfang von 37,5 Stunden erst ab der 41. Wochenstunde einen Mehrarbeitszuschlag von 25%. Der Kläger arbeitete hingegen nur 30,8 Stunden pro Woche. Zuschläge wurden jedoch ebenfalls erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt. Hierin erkannte der Kläger eine Diskriminierung aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung und klagte – erfolgreich!

Der Kläger war der Auffassung, dass § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG dazu führen müsste, dass er einen Zuschlag bereits nach einer Mehrarbeit von 1,2 Stunden über seiner vereinbarten Wochenarbeitszeit erhalten müsse. Dies entspräche anteilig den 41 Wochenstunden bezogen auf eine Vollzeittätigkeit.

Scheiterte er noch vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg, gab ihm das Bundesarbeitsgericht nun Recht: Der 5. Senat erkannte ebenfalls eine Diskriminierung der Teilzeitkräfte, welche nicht gerechtfertigt wäre. Die Regelung im Manteltarifvertrag sei daher nichtig. Zur Beseitigung dieser Benachteiligung bedürfe es einer Absenkung der Zuschlagsgrenze im Verhältnis zur Wochenstundenzahl. Diese könne unmittelbar von den Vertragsparteien vorgenommen werden, ohne einer Anpassung der Klausel im Tarifvertrag zu erfordern.

Was einleuchtend erscheint, könnte demnächst in Karlsruhe zu verhandeln sein:

Mit Beschluss vom 11.12.2024 – Az. 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23 hatte das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich entschieden, dass bei einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz zunächst die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit bekommen müssten, ihre vereinbarte Regelung selbst nachzubessern. Eine unmittelbare Korrektur der Arbeitsvertragsparteien sei nicht möglich. Die Kontrolle der Arbeitsgerichte wäre auf eine Prüfung des Willkürverbots beschränkt.

Das Bundesarbeitsgericht löst die Problematik nun jedoch nicht über die Tarifautonomie im Grundgesetz, sondern über das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot: Das BVerfG hatte sich auf Verstöße gegen Art. 3 GG bezogen – das BAG auf Europarecht. Ob es zu einer Verfassungsbeschwerde kommt, bleibt abzuwarten.